Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Für alle Geschäfte zwischen dem Kunden/ der Kundin und dem Unternehmen Leo Harig GmbH - nachfolgend Unternehmer genannt, gelten ausschließlich diese Geschäfts-bedingungen.
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie vom Unternehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen einheitlichen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Präsentation
Für die Teilnahme an Präsentationen steht dem Unternehmer ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand des Unternehmers für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält der Unternehmer nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen des Unternehmers, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum des Unternehmers; der Kunde/die Kundin ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich dem Unternehmer auf Wunsch zurückzugeben. Führt die Präsentation zu einem Auftrag, so ist das Präsentationshonorar anzurechnen.
3. Angebot
Angebote haben eine Gültigkeit von 4 Wochen ab dem Angebotsdatum. Wird nach Annahme des Angebots oder vereinbarten Ausführungsbeginn die Leistung nicht innerhalb von 3 Monaten abgerufen, so hat der Unternehmer im Falle von Lohn- oder Materialkosten-änderungen das Recht, die Durchführung des Vertrages zu entsprechend geänderten Vertragspreisen anzubieten. Wenn der Auftraggeber nicht zustimmt, so hat der Auftragnehmer das Recht, den Vertrag zu kündigen. Ändert sich nach Auftragserteilung die gesetzliche Umsatzsteuer, so gilt der Umsatzsteuersatz, der zum Zeitpunkt der abnahme-reifen Fertigstellung der Leistung nach der aktuellen gesetzlichen Regelung gültig ist. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht, und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen hiervon, beispielsweise bei Behinderungen und Leistungsstörungen die nicht in der Sphäre des Auftragnehmers liegen, besteht ein Anspruch auf Erstattung hierdurch entstehender Mehrkosten. Das Angebot, sowie die damit in Verbindung stehen-
den Unterlagen, Skizzen oder technische Angaben bleiben mit all ihren Bestandteilen geistiges Eigentum des Unternehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung ist nur mit Zustimmung des Auftragnehmers gestattet.
Soweit die Leistungsbeschreibung nicht von Seiten des Unternehmers erarbeitet wurde, wird eine Haftung für die Vollständigkeit und die Übereinstimmung mit Plänen oder dem tatsächlichen Zustand der zu bearbeitenden Bauteile nicht übernommen.
4. Vorbereitende Maßnahmen des Bauherrn
Sind elektronische Systeme wie zum Beispiel Rollläden, Windschutz, Sonnenschutz, Tore, Türen und Fenster am Haus installiert, müssen diese nach Absprache deaktiviert werden, da es durch die notwendigen Abklebearbeiten zum Schutz der Bauteile zu Schäden an den Motoren und den zu schützenden Bauteilen kommen kann. Sind zu schützende Elemente oder Bauteile verwittert, oder nicht mehr intakt, und kommt es durch Abklebearbeiten zu Schäden an den Elementen, übernimmt der Unternehmer hierfür keine Gewährleistung. Strom- und Wasserversorgung sind bauseits zu stellen. Der Bauherr garantiert dem Unternehmer genügend Strom- und Wasserkapazität, um maschinell damit zu arbeiten.
5. Verschwiegenheit
Der Unternehmer, sowie alle mit ihm in Verbindung stehenden Dritten, verpflichten sich über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Auftrag des Kunden/ der Kundin bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Kunden/ die Kundin als auch auf dessen/ deren Geschäftsverbindungen. Der Unternehmer kann nur schriftlich und vom Kunden/ der Kundin selbst, nicht aber von dessen/ deren Erfüllungsgehilfen, von dieser Schweigepflicht entbunden werden. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages.
6. Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung
Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Verein-barungen. Ist ein Einheitspreis vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf der Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (sog. Aussparungen), zum Beispiel Fenster und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer Größe von 2,5 m² (bei Bodenflächen von 0,5 m²) übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe.
7. Genehmigung
Alle vorgeschlagenen bzw. durchzuführenden Leistungen des Unternehmers sind von dem Kunden/ der Kundin zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als genehmigt. Der Kunde/ die Kundin wird insbesondere die rechtliche, v.a. die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Unternehmerleistungen überprüfen lassen. Der Unternehmer veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch; die damit verbundenen Kosten hat der Kunde/ die Kundin zu tragen.
8. Leistung und Honorar
Sofern nicht anders vereinbart, entsteht der Honoraranspruch des Unternehmers für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Der Unternehmer ist berechtigt, zur Deckung seines Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Alle Leistungen des Unternehmers, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Dies gilt insbesondere für alle Nebenleistungen des Unternehmers.
Alle dem Unternehmer entstehenden Barauslagen sind vom Kunden/ der Kundin nach Vorlage eines entsprechenden Beleges zu ersetzen.
Kostenvoranschläge des Unternehmers sind unverbindlich. Im Falle von entstehenden Mehrkosten, die den Kostenvoranschlag um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird der Unternehmer auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als genehmigt, sofern der Kunde/ die Kundin die Frist von 3 Tagen ohne schriftlichen Einwand verstreichen lässt.
Für alle Arbeiten des Unternehmers, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt dem Unternehmer eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde/die Kundin an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe u. dgl. sind vielmehr unverzüglich dem Unternehmer zurückzustellen.
9. Teilzahlungen
Abschlagszahlungen können gemäß § 632a BGB entsprechend des Baufortschrittes jederzeit gefordert werden. Die jeweilige Abschlagszahlung ist sofort fällig und unverzüglich nach Eingang der Rechnung an den Unternehmer zu zahlen.
Zahlungen auf die Schlussrechnung sind sofort nach Abnahme der Leistung fällig. Eine Zahlung ist spätestens innerhalb von 10 Tagen zu leisten.
10. Eigentumsrecht und Urheberschutz
Alle Leistungen des Unternehmers (z.B. Ideen, Konzepte, Maßnahmen etc.), auch einzelne Bestandteile, bleiben Eigentum des Unternehmers. Der Kunde/ die Kundin erwirbt durch Zahlung des Honorars lediglich das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne anderslautende Vereinbarung mit dem Unternehmer darf der Kunde/die Kundin die Leistungen des Unternehmers nur selbst, ausschließlich in Deutschland und nur für die Dauer des Vertrages nutzen. Änderungen von Leistungen des Unternehmers durch den Kunden/ die Kundin sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Unternehmers und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers/ der Urheberin zulässig. Für die Nutzung von Leistungen des Unternehmers, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgehen, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung des Unternehmers erforderlich. Hierfür steht dem Unternehmer, bzw. dem Urheber/ der Urheberin, eine gesonderte Vergütung zu.
11. Stundenlohnarbeiten
Zusätzliche Lohnarbeiten werden auf den dafür vorgesehenen Arbeitsberichten wöchentlich nachgewiesen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten einen Vertreter zu benennen, der die anfallenden Lohnarbeiten wöchentlich abzeichnet. Nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt unterschriebene Arbeitsberichte gelten als anerkannt. Dies gilt auch für Fälle der Annahmeverweigerung. Arbeitszeit, Geräte- und Materialeinsatz werden nach dem tatsächlichen Aufwand zu den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen Preisen berechnet. Dazu gehören auch nicht auf der Baustelle durchgeführte Vorbereitungsarbeiten sowie An- und Abfahrten.
12. Kennzeichnung
Der Unternehmer ist berechtigt, auf allen Informationsmitteln und bei allen Maßnahmen auf den Unternehmer, und gegebenenfalls auf den Urheber/die Urheberin hinzuweisen, ohne dass dem Kunden/ der Kundin dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
13. Termine
Der Unternehmer bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden/ die Kundin allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm/ ihr gesetzlich zuständigen Rechte, sofern dem Unternehmer eine angemessene Nachfrist gewährt wurde. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an den Unternehmer. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Unternehmers. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen von Seiten des Kunden/ der Kundin – entbinden den Unternehmer von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.
14. Höhere Gewalt
Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen darf der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.
15. Abnahme
Der Auftragnehmer/ die Auftragnehmerin hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der erbrachten Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten, insbesondere durch vollständige Zahlung ohne Vorbehalt von Mängeln erfolgen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das Gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Das Objekt ist nach der Fertigstellung der Leistungen abzunehmen.
16. Zahlung
Rechnungen des Unternehmers sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent p.a. über der Bankrate als vereinbart. Vor Stellung der Schlussrechnung sind wir berechtigt, Zahlungsabschläge bis zu 90 % der erbrachten Leistung anzufordern. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Unternehmers. Der Kunde/ die Kundin darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
17. Skonto
Skonto wird nur gewährt, wenn dies vorab vereinbart wurde und auch nur, wenn die jeweilige Abschlags- oder Schlusszahlung innerhalb der vereinbarten Frist auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben wurde.
18. Gewährleistung und Schadenersatz
Reklamationen sind innerhalb von drei Tagen nach Beendigung der Leistung schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung der Leistung durch den Unternehmer zu. Schadenersatzansprüche, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Unternehmers beruhen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Leistung.
Unsere Leistungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Hierfür übernehmen wir die volle Gewähr. Für Beschädigungen unserer Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder sonstige, nicht durch uns zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, kann der Unternehmer nicht haftbar gemacht werden.
Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechten Gebrauch oder natürliche Abnutzung hinweisen, die beispielsweise witterungsbedingt sind, sind keine Mängel im herkömmlichen Sinne. Hierzu beachten Sie bitte folgenden Hinweis: Verschleißerscheinungen können bereits innerhalb der Gewährleistungsfrist eintreten ohne einen Mangel darzustellen. Dies gilt insbesondere für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Hier sind die Wartungshinweise zu beachten. Für Verträge mit der Vertragsgrundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt die Verjährungsfrist gemäß § 634 a BGB wie folgt: 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs-, und Instandhaltungsarbeiten, zum Beispiel Überholungs- Beschichtungen und Arbeiten im Gebäudebestand (soweit nicht die Gebäudesubstanz betroffen ist). 5 Jahre bei der Erstellung eines Bauwerks, zum Beispiel die Erstellung eines Wärmedämm-Verbundsystems oder Arbeiten die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind.
19. Gewährleistungsausschluss
Bei den verwendeten Materialien handelt es sich um Produkte, die aus natürlichen Vorkommen gewonnen werden. Eine völlige Übereinstimmung in Härte, Farbton und Struktur mit Materialien, die – auch von uns – bereits früher in das Bauwerk eingebaut wurden, kann deshalb nicht gewährleistet werden.
Schadensersatzansprüche wegen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen, soweit es um die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten geht.
20. Lieferzeit und Montage
Sind keine Ausführungsfristen vereinbart, gilt die Standardlieferzeit von 2-6 Wochen. Für den Beginn der Dauer der Ausführungsfrist ist erforderlich, dass der Auftraggeber die nach Nummer 2. erforderlichen Unterlagen vorlegt, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz gemäß §6, Nr. 6 VOB, Teil B verlangen, oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er zum Beispiel (neu) für das erfolgslose Angebot sowie für die Aufbewahrungen und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.
21. Haftung
Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften bei den vom Unternehmer vorgeschlagenen Leistungen, ist ausdrücklich der Kunde/ die Kundin verantwortlich. Insbesondere wird eine vom Unternehmer vorgeschlagene Maßnahme erst dann freigegeben, wenn der Kunde/ die Kundin sich selbst von der wettbewerbsrechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der Maßnahme gegen den Kunden/ die Kundin erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen; insbesondere haftet der Unternehmer nicht für Prozesskosten, Anwaltskosten des Kunden/ der Kundin oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Der Kunde/ die Kundin hat dem Unternehmer somit sämtliche finanziellen und sonstigen Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die dem Unternehmer entstehen.
22. Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann gegen Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
23. Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Kunde und Unternehmer, sowie auf die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrages samt Vor- und Nachwirkungen, ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.