Fördermöglichkeiten und Steuerersparnisse

Wir haben für Sie einige Informationen zusammengetragen die Ihnen in verschiedenen Bereichen rund um Modernisierung oder Neubau nützlich sein könnten. 

KFW Förderung

Falls Sie eine bestehende Immobilie erneuern wollen oder Ihren Traum vom neuen Eigenheim realisieren möchten ist es sinnvoll sich über die Angebote der nationale Förderbank KFW zu Informieren. Entweder Sie nutzen die Möglichkeit eine passende Förderung über den Produktfinder zu ermitteln oder Sie können sich auf den Themenseiten einen Überblick über die aktuellen Fördermöglichkeiten verschaffen.

Steuerersparnisse

Durchführung von Reparaturarbeiten

Renovierungskosten von vermietetem Eigentum lassen sich steuerlich absetzen, vorausgesetzt der Eigentümer wohnt in der Zeit der Renovierungsarbeiten, bzw. Modernisierung in diesem Haus.

Ähnlich ist dies auch bei Mietern, die zum Beispiel vor dem Bezug der neuen Wohnung oder des neuen Hauses Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen.

Bei den aufgezählten Eventualitäten kann eine Steuerermäßigung für Reparaturen und Dienstleistungen  in Anspruch genommen werden. Diese Steuererleichterung  beträgt 20 Prozent des Arbeitslohns, ausgenommen des verarbeiteten Materials.

Wenn Sie  die Wohnung oder Ihr Haus  selbst  nutzen, können Sie die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Höhe von 20 Prozent  (maximal bis 6.000 €), also bis zu 1.200 €, zurückerhalten.

Renovierung von Mietwohnungen für Vermieter

Bei der Sanierung einer neu angeschafften Immobilie, treten steuerliche Verluste für Sie auf. Die wiederum durch positive Einkünfte verrechnet werden können und zu Steuererspar-nissen führen.

Nehmen wir an, das Objekt steht teilweise leer, so erhöhen sich die Negativeinnahmen. Nun besteht die Möglichkeit, bei der Beantragung einer KfW- Förderung mittels der Angabe “Anlass: Renovierungsarbeiten“ und evtl. “Mieterwechsel“, dass das Finanzamt die Verluste anerkennt und steuerlich berücksichtig.

Anschaffung eines Hauses und Wiederherstellungsaufwand

Um Wiederherstellungskosten handelt es sich bei einem neu erworbenen Haus oder einer Wohnung, bei dem eine Modernisierung und der damit verbundene Aufwand (ohne Umsatzsteuer) innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach Anschaffung des Objektes durchgeführt wird. Die Modernisierungsaufwendungen dürfen 15 Prozent des An-schaffungspreises des Hauses, bzw. der Wohnung, ohne Grund und Boden nicht übersteigen. Die Reparatur- und Instandhaltungskosten müssen im Verhältnis zum Kaufpreis stehen. Wiederherstellungsaufwand, der nicht  2.100,00 €  übersteigt, kann sofort steuermindernd abgezogen werden. Sollte der Wiederherstellungsaufwand die Grenze von  4.000 € nicht übersteigen, kann er als Erhaltungsaufwand behandelt und als Werbungskosten bis 5 Jahre auf ihre Einkommensteuer geltend gemacht werden.

Modernisierungskosten

Modernisierungskosten sind entweder sofort steuerlich geltend zu machen, oder werden den Wiederherstellungskosten zugerechnet. Um einen günstigen Sofortabzug zu sichern, müssen Vorgaben in der Bausubstanz beachten werden.

Langfristige Abschreibungen kommen dann zustande, wenn drei von vier Kernbereichen des Hauses rundum erneuert werden. Hierzu gehören Elektro-, Heizung- und Sanitäranlagen, sowie Fenster. Diese Kosten werden langfristig geltend gemacht, über einen Zeitraum von ca. 50 Jahren.

Baumaßnahmen an einzelnen Gebäudeteilen können tendenziell schneller zum erwünschten Herstellungsaufwand führen.